Thüringerwald-Verein
Coburg e.V.

im Deutschen Wanderverband e.V.

 

SATZUNG

Neufassung der Satzung vom 14.04.2016

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Thüringerwald-Verein Coburg e. V.“, nachfolgend  
        kurz „ThWV“ genannt.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Coburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht  
        Coburg unter Nr. VR 60 eingetragen.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)    Das Vereinssymbol ist ein grünes Farnkraut mit wappenähnlicher Gestaltung und 
        der Aufschrift „Thüringerwald-Verein“.

(5)    Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V.,  
        Kassel (VR 432, AG Stuttgart).

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Wanderns.


(2)    Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
        des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  
        Zwecke.

        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein  
        darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder  
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder  
        ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)    Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der För-
        derung des Wandersports (Fuß- und Radwandern), in der Erweckung und Festi-
        gung der Liebe zu und dem Respekt vor der Natur. Gefördert wird der Breiten- 
        sport. Auf Jugendarbeit wird besonderer Wert gelegt. Es sind alle Maßnahmen  
        zu ergreifen, die den gestellten Aufgaben und der Erreichung der gesetzten  
        Ziele nützlich sind.

Hierzu gehören insbesondere

         - Information über Wandermöglichkeiten

         - Die Anlegung, Markierung, Ausstattung und Betreuung von Wanderwegen und  
           Wanderparkplätzen

         - Die Durchführungen von Wanderveranstaltungen, die für jedermann zugänglich  
           sind

         - Die Unterhaltung und Pflege der Schutzhütte „Alexandrinenhütte“ auf der 
           Sennigshöhe und die damit einhergehende Betreuung und Versorgung 
           erholungssuchender Menschen

         - Die Durchführung von Zusammenkünften und allgemeinbildenden Vorträgen

(2)   Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung  
       der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere durch Artenschutz  
       und Landschaftspflege für die Allgemeinheit, dem Nachhaltigkeitsgedanken ver- 
       pflichtet.

§4 Geschäftsführung und Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, so 
       weit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Es kann ein Geschäftsführer
       bestellt werden.

(2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich- 
       keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung  
       einer angemessenen – auch pauschalierten Aufwandsentschädigung – ausgeübt
       werden.

(3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die  
       Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)   Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer  
       angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
       Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts- 
       stelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
       hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandser- 
       satzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die  
       Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
      Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

(7)   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei  
       Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden  
       nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig
       sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)   Von der Vorstandschaft kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung  
       nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuer- 
       rechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9)   Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, 
       die von der Vorstandschaft erlassen und geändert werden kann.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3)    Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, müssen die Ablehnungsgründe nicht darge-
        legt werden.

(4)    Der Verein besteht aus Vollmitgliedern (Erwachsenen, natürliche Personen, juris-
        tische Personen), Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als Jugendmitglieder
        gelten Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

(5)    Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den
        Verein besondere Verdienste erworben haben und durch die Vorstandschaft zu  
        Ehrenmitgliedern (auch Ehrenvorsitzender, Ehrenwart) ernannt werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt,, gemäß der Satzung und den bestehenden Ordnungen
        an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und
        Möglichkeiten zu nutzen.

(2)    Jedes Mitglied hat das Recht, Verbesserungsvorschläge zu machen, Hinweise zu 
        geben und bei den Vereinsorganen Beschwerden zu führen.

(3)    Mitglieder können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Vorstandschaft
        gewählt werden.

(4)    Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben  
        sowie juristische Personen.

(5)    Jugendmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer
        teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines volljährigen Mitglieds. Ein 
        Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die  
        Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist gehalten, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und  verpflichtet sich, das Ansehen
und die Interessen des Vereins zu wahren. Außerdem  hat es sich der Satzung und den Vereinsordnungen sowie
den Anweisungen der Vereinsorgane zu fügen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann  
        nur zum Schluss des Vereinsjahres erklärt werden und ist spätestens bis zum  
        30.09. des laufenden Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle des ThWV schriftlich
        oder zur Niederschrift zu erklären.

(2)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

         a)    wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner 
                Beitragspflicht nicht nachgekommen ist;

 b)    wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt;


        c)    wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außer 
               halb des Vereinslebens;

        d)    wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Berufung zur Vorstandschaft ist zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts- verhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,  insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon jedoch unberührt. Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

        (1)  Der Vorstand

        (2)  Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des  § 26 BGB). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2)  Diese Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

(3)  Neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand 
      („Vorstandschaft“) aus:

- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter Pressewart 

- Wanderwart

- Wegewart

- Hüttenwart

- Kulturwart

- Naturschutzwart

- Jugendwart

(4)  Der Vorstand und die Vorstandschaft werden durch den Beschluss der Mitglieder-
      versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur  
      satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt  
      jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied  
      des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest
      der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

      Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt  
      werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend  
      dem zuständigen Registergericht sowie dem Deutschen Gebirgs- und Wander- 
      verein e. V. anzuzeigen.

(5)   Wiederwahl ist möglich.

(6)   Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person wahrgenommen werden, 
       wenn sich kein Bewerber für die betreffende zweite Position findet oder wenn
       ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl
       im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mit- 
       gliederversammmlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein  
       weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.

(7)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Übrigen gibt sich der Vorstand  
       eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(8)   Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereins 
       geregelt werden.

(9)   Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind,  
       beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal  
       im Kalenderjahr bis spätestens 30.04. des Geschäftsjahres statt.

(2)   Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei 
       Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den  
       Tageszeitungen sowie Aushang und mittels Bekanntmachung im Internet.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen 
       beschlussfähig. Wahlen/Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abge-
       gebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4)   Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die
       Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist 
       erforderlich, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies  
       beantragt.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten 
       zuständig:

         a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

         b)    Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

         c)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und  
               über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

         d)   Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts 
               anderes vorsieht

         e)   Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

         f)   Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz 
               ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(6)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom  
         Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1)    Die Vereins- und Hüttenkasse sind getrennt zu führen.

(2)    Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei
        Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der
        Unterkassen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen  
        und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahres- 
        hauptversammlung zu berichten.

(3)   Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassen-
        prüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen  
        Kassenprüfern durchgeführt.

(4)   Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen,  
        angehören.

§ 13 Aufgaben der „Vorstandschaft“

Die Aufgaben des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und der sonstigen Vorstände  („Vorstandschaft“) sind insbesondere:

(1)   Der Schriftführer führt über die Versammlungen, Sitzungen, gefassten Beschlüsse 
       und Veranstaltungen Protokolle. Sie sind in der jeweils folgenden Sitzung zu 
       verlesen und zu genehmigen.

(2)   Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte. Auf Grund der durch den 1. Vor- 
       sitzenden oder einem seiner Stellvertreter erteilten Zahlungsanweisungen bestreitet er
      die Ausgaben, legt der Jahreshauptversammlung die Rechnungslegung vor und stellt den Haushaltsplan auf.

(3)   Der Pressewart ist als Schriftleiter für die Herausgabe der Vereinszeitschrift   
       „Farnkraut“ verantwortlich. Näheres, insbesondere die Zusammenarbeit mit 
       anderen Vereinen und der Presse kann durch eine Geschäftsordnung geregelt  
       werden.

(4)   Dem Wanderwart obliegt die Aufstellung des jährlichen Wanderplans. Er ist für die 
       Durchführung in Zusammenarbeit mit den bestellten Wanderführern verantwortlich.

(5)   Dem Wegemeister obliegt die Aufsicht über die Wegebezeichnungen im Zuständig-
       keitsbereich des Vereins, deren Erhaltung und Markierung. In Zusammenarbeit mit den
       Behörden erschließt er die von der Vorstandschaft vorgeschlagenen neuen Wanderwege.

(6)   Der Hüttenwart verwaltet die Alexandrinenhütte. Er leitet den Hüttendienst und  
       führt die Hüttenkasse. Näheres kann eine Hüttenordnung regeln.

(7)   Der Kulturwart ist für die geselligen Veranstaltungen des Vereins zuständig.

(8)   Der Naturschutzwart vertritt die Belange des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes.

(9)   Der Jugendwart vertritt die Jugendgruppe. Die Jugendarbeit richtet sich nach den  
       von der Vorstandschaft gegebenen Leitsätzen im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2).

Die Fachwarte sind für ihre Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft

(1)   Sitzungen der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt, sie dienen insbesondere
       der Besprechung von Vereinsangelegenheiten der Beschlussfassung über Vereinsausgaben
       der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen der Vorbereitung von Ehrungen dem
       Erlass einer Geschäftsordnung oder Hüttenordnung

(2)   Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes haben schriftlich durch den 
       1. oder 2. Vorsitzenden, spätestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der 
       Tagesordnung zu erfolgen. Anträge sind bis spätestens acht Tage vor der
       Sitzung schriftlich an den Vorstand zu richten. Zu den Sitzungen kann die
       Teilnahme der Ehrenvorsitzenden, der Ehrenwarte und der Ehrenmitglieder
       sowie auch von Nichtmitgliedern zugelassen werden.

(3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend 
       sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit  
       gilt als Ablehnung.

§ 15 Mitgliedsbeitrag/Finanzierung

(1)   Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung  
       beschließt.

(2)   Er ist eine Bringschuld und ist im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres zu entrichten.

(3)   Während des Vereinsjahres beitretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag 
       zu entrichten. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand beschließen.

(4)   Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(5)   Daneben erfolgt die Finanzierung des Vereins durch Spenden und Zuschüsse.

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zur  Änderung der Satzung sind schriftlich mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an den 1. Vorsitzenden einzureichen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter  
       Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2)   Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

(3)   Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
       Zwecke verbleibende Vermögen fällt der Stadt Coburg zu, mit der Maßgabe, es unmittelbar
       und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden,
       insbesondere zum Zwecke des Natur- und Heimatschutzes.

§ 18 Datenschutz

(1)    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen,
        die sich aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verband der Deutschen Gebirgs und
        Wandervereine ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
        des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von
        Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geschlecht, Telefonnummer, e-mail-Adresse,
        Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
        Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen  
       ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur 
       jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich
       zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte
       betreffen, entsprechend der steuerlichen Bestimmung bis zu zehn Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder der Verordnung des Vereins bei Funktionsbezeichnun- gen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig  davon alle Ämter von Frauen und Männern gleichermaßen besetzt werden (Gender- neutralität).

§ 20 Inkrafttreten

(1)   Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2016 in Coburg 
       beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)   Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

 

1.Vorsitzender: Dieter Schubert

 

 

 

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